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17. Februar 2021
Wahlkreis

Aktu­el­les zu den Coro­na-Hil­fen

Aktu­el­les zu den Coro­na-Hil­fen
17. Februar 2021
Wahlkreis

So hel­fen wir Arbeit­neh­mern

Ver­bes­ser­tes Kurz­ar­bei­ter­geld

  • Kurz­ar­beit ist jetzt bereits mög­lich, wenn 10% der Beschäf­tig­ten eines Unter­neh­mens von Arbeits­aus­fall betrof­fen sind — bis­lang waren es 33%.
  • Für die gestri­che­ne Arbeits­zeit zahlt die Agen­tur für Arbeit dem Arbeit­neh­mer 60% (bei Men­schen mit Kin­dern 67%) sei­nes Net­to­lohns.
  • Wenn Men­schen weni­ger als 50% arbei­ten, gibt es ab dem vier­ten Monat 70% anstatt 60% (bzw. 77 anstatt 67% für Haus­hal­te mit Kin­dern) Gehalt und ab dem sieb­ten Monat 80% (bzw. 87%).
  • Hin­zu­ver­diens­te aus alle Tätig­kei­ten blei­ben anrech­nungs­frei, wenn sie zusam­men mit dem Kurz­ar­bei­ter­geld die Höhe des bis­he­ri­gen Monats­ein­kom­mens nicht über­schrei­ten.
  • Über das Kurz­ar­bei­ter­geld hin­aus­ge­hen­de tarif­ver­trag­li­che Rege­lun­gen sind aus­drück­lich erwünscht.

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Unter­neh­men kön­nen Kurz­ar­beit online bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit bean­tra­gen. Hier geht es zur Bean­tra­gung .

Ver­ein­fach­ter Zugang zur Grund­si­che­rung

  • Wir haben den ver­ein­fach­ten Zugang bis zum 31. März 2021 ver­län­gert. Erspar­tes wird für die ers­ten 6 Mona­te nicht ange­tas­tet, solang kein erheb­li­ches Ver­mö­gen vor­liegt (60.000€ für das ers­te Haus­halts­mit­glied sowie
    jeweils 30.000€ für jedes wei­te­re Haus­halts­mit­glied). Erst danach gel­ten wie­der die übli­chen Rege­lun­gen zur Anrech­nung von Ver­mö­gen.
  • Die Kos­ten für die Woh­nung wer­den in den ers­ten 6 Mona­ten in kom­plet­ter Höhe gezahlt. Nie­mand muss wegen Coro­na in eine güns­ti­ge­re Woh­nung umzie­hen!

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Der ver­ein­fach­te Antrag auf Grund­si­che­rung kann hier aus­ge­füllt wer­den . Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es hier . Alter­na­tiv kann der Antrag auch form­los tele­fo­nisch, per E‑Mail oder per Post beim zustän­di­gen Job­cen­ter gestellt wer­den.

Coro­na-Prä­mie für das Pfle­ge­per­so­nal

  • Kran­ken­häu­ser, die einen hohen Anteil an COVID-19-Pati­en­ten behan­deln, erhal­ten rund 100 Mil­lio­nen €, um Pfle­ge­kräf­ten eine Coro­na-Prä­mie von bis zu 1000€ zah­len zu kön­nen.

So hel­fen wir Eltern und Fami­li­en

Ver­dopp­lung der Kran­ken­ta­ge

  • Wir haben die Kran­ken­ta­ge auf 20 statt bis­her 10 Tage pro Eltern­teil ver­dop­pelt. Allein­er­zie­hen­de kön­nen sich jetzt 40 anstatt wie bis­her 20 Tage frei neh­men, wenn ihr Kind krank ist.
  • Dabei wer­den 90% des Net­to-Gehal­tes erstat­tet. Auch Eltern im Home-Office kön­nen Kin­der­kran­ken­ta­ge bean­tra­gen!
  • Anspruch haben alle gesetz­lich Ver­si­cher­ten, solan­ge ihre Kin­der auch gesetz­lich ver­si­chert sind.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass kei­ne ande­re Per­son im Haus­halt wohnt, die das Kind betreu­en kann.
  • Die neue Rege­lung gilt rück­wir­kend ab dem 5. Janu­ar 2021 für Kin­der bis zum 12. Lebens­jahr und bei Kin­dern, die eine Behin­de­rung haben, auch über das 12. Lebens­jahr hin­aus.

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Die Eltern müs­sen einen Nach­weis gegen­über der Kran­ken­kas­se erbrin­gen, dass das Kind krank ist — zum Bei­spiel ein ärzt­li­ches Attest.
  • Wenn ein Kind wegen einer Schul- oder Kita­schlie­ßung zu Hau­se betreut wird, reicht eine Beschei­ni­gung der Kita oder der Schu­le an die Kran­ken­kas­se.

Ver­ein­fach­ter Zugang zum Kin­der­zu­schlag

  • Eltern kön­nen bis zu 205 € pro Kind und Monat erhal­ten. Anspruch haben Men­schen, die Kin­der­geld erhal­ten und deren Brut­to­ein­kom­men min­des­tens 900€ (Paa­re) bezie­hungs­wei­se 600€ (Allein­er­zie­hen­de) beträgt.
  • Ob und in wel­cher Höhe der KiZ gezahlt wird, wird für jede Fami­lie indi­vi­du­ell berech­net
    und hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab – vor allem vom eige­nen Ein­kom­men,
    den Wohn­kos­ten, der Grö­ße der Fami­lie und dem Alter der Kin­der.
  • Bei Neu­an­trä­gen auf Kin­der­zu­schlag wird nun vor­über­ge­hend nur das letz­te Monats­ein­kom­men geprüft – statt wie sonst das Ein­kom­men der ver­gan­ge­nen 6 Mona­te. Auf die­se Wei­se haben auch Men­schen Anspruch, die sonst genug Geld ver­die­nen, aber auf­grund der Coro­na-Kri­se aktu­ell weni­ger.
  • Men­schen, die bis­her den Höchst­satz erhal­ten, bekom­men die Leis­tung für wei­te­re sechs Mona­te auto­ma­tisch ver­län­gert. Sie müs­sen kei­ne neu­en Nach­wei­se erbrin­gen.

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Der Antrag auf Kin­der­zu­schlag kann hier digi­tal erstellt wer­den. Er muss dann pos­ta­lisch an die zustän­di­ge Fami­li­en­kas­se geschickt wer­den. Vor­her bit­te hier prü­fen, ob Anspruch auf Kin­der­geld besteht.

Lohn­er­satz wegen Kita- und Schul-Schlie­ßung

  • Erwerbs­tä­ti­ge Eltern, die Kin­der unter 12 Jah­ren betreu­en müs­sen, erhal­ten wei­ter Geld vom Arbeit­ge­ber — in Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des.
  • Der Arbeit­ge­ber erhält das Geld von den zustän­di­gen Behör­den.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass kei­ne ander­wei­ti­ge Betreu­ungs­mög­lich­keit für die Kin­der gefun­den wer­den kann und Gleit­zeit- bzw. Über­stun­den­gut­ha­ben sowie Urlaub aus­ge­schöpft sind.

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Der Antrag kann hier online gestellt wer­den.

So hel­fen wir Mie­tern

Ver­ein­fach­ter Zugang zum Wohn­geld

  • Die Bean­tra­gung von Wohn­geld geht schnel­ler und ein­fa­cher als bis­her.
  • Bei­spiels­wei­se besteht nach erfolg­ter Antrag­stel­lung die Mög­lich­keit, zunächst einen Vor­schuss zu bekom­men. Die genau­en Berech­nun­gen erfol­gen erst im Nach­gang.

Was müs­sen betrof­fe­ne Mie­ter tun?

  • Hier kann geprüft wer­den , ob für Men­schen aus NRW Anspruch auf Wohn­geld besteht. Im Anschluss an die Prü­fung kann online ein Antrag erstellt wer­den.
  • Anträ­ge kön­nen auch form­los per E‑Mail an wohngeldstelle@stadtdo.de oder tele­fo­nisch unter 0231/5023333 gestellt wer­den.
  • Der Antrag ist zudem durch Aus­fül­len die­ses For­mu­lars mög­lich.

So hel­fen wir Unter­neh­men

  • Alle Antrag für die Über­brü­ckungs­hil­fen kön­nen über die bun­des­weit ein­heit­li­che IT-Platt­form www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt wer­den. Die Aus­zah­lung erfolgt durch die Län­der.
  • Die Antrag müs­sen durch Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder ande­re Drit­te gestellt wer­den!
  • Solo­selbst­stän­di­ge, die nicht mehr als 5.000€ För­de­rung erhal­ten, kön­nen die Anträ­ge direkt mit ihrem ELS­TER-Zer­ti­fi­kat stel­len.
  • Wir als SPD machen Druck auf den Wirt­schafts­mi­nis­ter, damit die Hil­fen schnel­ler aus­ge­zahlt wer­den!

Über­brü­ckungs­hil­fe II

  • Vor­aus­set­zung für die Bean­tra­gung ist, dass das Unter­neh­men einen Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 50% in zwei zusam­men­hän­gen­den Mona­ten im Zeit­raum April bis August 2020 im Ver­gleich zum Vor­jah­res­zeit­raum oder min­des­tens 30% Ein­bruch im Durch­schnitt der Mona­te April bis August 2020 hat­te.
  • Es gibt eine gestaf­fel­te För­de­rung der Fix­kos­ten, die maxi­mal 50.000€ betra­gen kann.
  • Die Anträ­ge kön­nen bis zum 31.03.2021 über Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder ande­re prü­fen­de Drit­te gestellt wer­den.

Über­brü­ckungs­hil­fe III

  • Die Anträ­ge kön­nen seit dem 10.02.2021 gestellt wer­den. Seit März wird das Geld durch die Län­der aus­ge­zahlt. Bis zur Aus­zah­lung kön­nen Unter­neh­men Abschlags­zah­lun­gen von bis zu 100.000€ pro För­der­mo­nat erhal­ten.
  • Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men mit einem Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30% im Ver­gleich zum Refe­renz­mo­nat im Jahr 2019.
  • Der För­der­zeit­raum reicht von Novem­ber 2020 bis Juni 2021. Die Abschlags­zah­lung beträgt maxi­mal 800.000€.
  • Bis zu 1,5 Mil­lio­nen Euro Über­brü­ckungs­hil­fe kön­nen pro Monat bean­tragt wer­den. Dabei ist die kon­kre­te Höhe der Hil­fe nach dem Umsatz­rück­gang gestaf­felt.

Was macht NRW?

  • NRW ergänzt die Über­brü­ckungs­hil­fe II durch die Über­brü­ckungs­hil­fe Plus: Dabei wird ein fik­ti­ver Unter­neh­mer­lohn von 1000€ pro Monat für Sep­tem­ber bis Dezem­ber gezahlt. Wir drän­gen dar­auf, dass das Land auch die Über­brü­ckungs­hil­fe III bezu­schusst.
  • Die­ser Unter­neh­mer­lohn gilt für Solo-Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und im Unter­neh­men täti­ge Inha­ber von Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit höchs­tens 50 Mit­ar­bei­tern.
  • Bei ALG II-Bezug gibt es kei­nen Unter­neh­mer­lohn.
  • Der Antrag kann durch prü­fen­den Drit­ten gestellt wer­den unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Hil­fen für Kleinst­un­ter­neh­men, Solo-Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler

  • Wir haben die Neu­start­hil­fe auf den Weg gebracht: Anträ­ge kön­nen hier online gestellt wer­den.
  • Dadurch erhal­ten Betrof­fe­ne einen ein­ma­li­gen Zuschuss von 50 % eines sechs­mo­na­ti­gen Refe­renz­um­sat­zes, maxi­mal aber 7.500€.
  • Die Neu­start­hil­fe wird als Vor­schuss gezahlt.

Ver­bes­ser­te Kre­dit­mög­lich­kei­ten über die KfW

  • Ein KfW-Son­der­pro­gramm mit unbe­grenz­tem Volu­men sichert die Liqui­di­tät von Unter­neh­men.
  • Die KfW über­nimmt für klei­ne­re Unter­neh­men 90% (bei Kre­di­ten bis 15 Mio. €) bzw. für grö­ße­re Unter­neh­men 80% (bei Kre­di­ten bis 200 Mio. €) des Risi­kos. Die­se Risi­ko­über­nah­me macht es für Haus­ban­ken attrak­ti­ver, Kre­di­te zu ver­ge­ben.
  • Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men zah­len je nach Lauf­zeit 1,00–1,46% Zin­sen, grö­ße­re Unter­neh­men 2,00–2,12%.
  • Pro Unter­neh­men kön­nen bis zu 1 Mrd. € bean­tragt wer­den.
  • Für Kre­di­te bis 3 Mio. € ver­zich­tet die KfW auf eine eige­ne Risi­ko­prü­fung. Die Prü­fung erfolgt nur durch die Haus­bank, um Pro­zes­se zu beschleu­ni­gen. Bei Kre­di­ten bis 10 Mio. € gibt es eine ver­ein­fach­te Prü­fung.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass das Unter­neh­men durch Coro­na in Schief­la­ge gera­ten ist. Bis zum 31. Dezem­ber 2019 darf das Unter­neh­men nicht in Schwie­rig­kei­ten gewe­sen sein.

Wie erfolgt die Bean­tra­gung?

  • Die Kre­dit­ver­ga­be erfolgt über die Haus­bank oder Spar­kas­se des jewei­li­gen Unter­neh­mens, die den Kre­dit wie­der­um von der KfW erhal­ten.
  • Hier kann der Kre­dit­an­trag für die Bank oder Spar­kas­se vor­be­rei­tet wer­den . Das ist noch kein fer­ti­ger Antrag – es hilft aber der Bank oder Spar­kas­se, den Antrag zu stel­len.

Sta­bi­li­sie­rung der Wirt­schaft

  • Ein 500 Mrd. € star­ker Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds schützt Unter­neh­men und Arbeits­plät­ze. 400 Mrd. € Garan­tie­rah­men und 100 Mrd. € für Reka­pi­ta­li­sie­rungs­maß­nah­men zur Kapi­tal­stär­kung der Unter­neh­men.
  • Groß­un­ter­neh­men kön­nen not­falls auch durch Ver­staat­li­chun­gen geret­tet wer­den.
  • Sta­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men wie Ver­gü­tungs­be­gren­zun­gen oder Begren­zun­gen von Divi­den­den­aus­schüt­tun­gen sind mög­lich.

Steu­er­li­che Liqui­di­täts­hil­fe für Unter­neh­men

  • Die Gewäh­rung von Steu­er­stun­dun­gen wird erleich­tert. Die Finanz­be­hör­den kön­nen Steu­ern stun­den, wenn die Ein­zie­hung eine erheb­li­che Här­te dar­stel­len wür­de.
  • Für Unter­neh­men, die vom Shut­down betrof­fen sind, gel­ten auch für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar ver­ein­fach­te Stun­dungs­re­geln für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge.
  • Sobald klar ist, dass die Ein­künf­te der Steu­er­pflich­ti­gen im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich gerin­ger sein wer­den, wer­den die Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen unkom­pli­ziert und schnell her­ab­ge­setzt.
  • Auf Voll­stre­ckungs­maß­nah­men (z. B. Kon­to­pfän­dun­gen) wird bis zum 30. Juni 2021 ver­zich­tet, solan­ge der Schuld­ner einer fäl­li­gen Steu­er­zah­lung unmit­tel­bar von den Aus­wir­kun­gen des Coro­na-Virus betrof­fen ist und die­se bis zum 31. März 2021 fäl­lig waren.
  • Die Insol­venz­an­trags­pflicht wird bis zum 30. April 2021 aus­ge­setzt.

Was müs­sen betrof­fe­ne Unter­neh­men tun?

  • Hier gibt es Antrags­for­mu­la­re zu den Mög­lich­kei­ten der Steu­er­stun­dung.
  • Unter­neh­men soll­ten Kon­takt mit den zustän­di­gen Finanz­be­hör­den auf­neh­men.

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