So helfen wir Arbeitnehmern
Verbessertes Kurzarbeitergeld
- Kurzarbeit ist jetzt bereits möglich, wenn 10% der Beschäftigten eines Unternehmens von Arbeitsausfall betroffen sind — bislang waren es 33%.
- Für die gestrichene Arbeitszeit zahlt die Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer 60% (bei Menschen mit Kindern 67%) seines Nettolohns.
- Wenn Menschen weniger als 50% arbeiten, gibt es ab dem vierten Monat 70% anstatt 60% (bzw. 77 anstatt 67% für Haushalte mit Kindern) Gehalt und ab dem siebten Monat 80% (bzw. 87%).
- Hinzuverdienste aus alle Tätigkeiten bleiben anrechnungsfrei, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld die Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht überschreiten.
- Über das Kurzarbeitergeld hinausgehende tarifvertragliche Regelungen sind ausdrücklich erwünscht.
Wie läuft die Beantragung?
- Unternehmen können Kurzarbeit online bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Hier geht es zur Beantragung .
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
- Wir haben den vereinfachten Zugang bis zum 31. März 2021 verlängert. Erspartes wird für die ersten 6 Monate nicht angetastet, solang kein erhebliches Vermögen vorliegt (60.000 für das erste Haushaltsmitglied sowie
jeweils 30.000 für jedes weitere Haushaltsmitglied). Erst danach gelten wieder die üblichen Regelungen zur Anrechnung von Vermögen. - Die Kosten für die Wohnung werden in den ersten 6 Monaten in kompletter Höhe gezahlt. Niemand muss wegen Corona in eine günstigere Wohnung umziehen!
Wie läuft die Beantragung?
- Der vereinfachte Antrag auf Grundsicherung kann hier ausgefüllt werden . Weitere Informationen gibt es hier . Alternativ kann der Antrag auch formlos telefonisch, per E‑Mail oder per Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Corona-Prämie für das Pflegepersonal
- Krankenhäuser, die einen hohen Anteil an COVID-19-Patienten behandeln, erhalten rund 100 Millionen , um Pflegekräften eine Corona-Prämie von bis zu 1000 zahlen zu können.
So helfen wir Eltern und Familien
Verdopplung der Krankentage
- Wir haben die Krankentage auf 20 statt bisher 10 Tage pro Elternteil verdoppelt. Alleinerziehende können sich jetzt 40 anstatt wie bisher 20 Tage frei nehmen, wenn ihr Kind krank ist.
- Dabei werden 90% des Netto-Gehaltes erstattet. Auch Eltern im Home-Office können Kinderkrankentage beantragen!
- Anspruch haben alle gesetzlich Versicherten, solange ihre Kinder auch gesetzlich versichert sind.
- Voraussetzung ist, dass keine andere Person im Haushalt wohnt, die das Kind betreuen kann.
- Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus.
Wie läuft die Beantragung?
- Die Eltern müssen einen Nachweis gegenüber der Krankenkasse erbringen, dass das Kind krank ist — zum Beispiel ein ärztliches Attest.
- Wenn ein Kind wegen einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut wird, reicht eine Bescheinigung der Kita oder der Schule an die Krankenkasse.
Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag
- Eltern können bis zu 205 pro Kind und Monat erhalten. Anspruch haben Menschen, die Kindergeld erhalten und deren Bruttoeinkommen mindestens 900 (Paare) beziehungsweise 600 (Alleinerziehende) beträgt.
- Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, wird für jede Familie individuell berechnet
und hängt von mehreren Faktoren ab vor allem vom eigenen Einkommen,
den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. - Bei Neuanträgen auf Kinderzuschlag wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft statt wie sonst das Einkommen der vergangenen 6 Monate. Auf diese Weise haben auch Menschen Anspruch, die sonst genug Geld verdienen, aber aufgrund der Corona-Krise aktuell weniger.
- Menschen, die bisher den Höchstsatz erhalten, bekommen die Leistung für weitere sechs Monate automatisch verlängert. Sie müssen keine neuen Nachweise erbringen.
Wie läuft die Beantragung?
- Der Antrag auf Kinderzuschlag kann hier digital erstellt werden. Er muss dann postalisch an die zuständige Familienkasse geschickt werden. Vorher bitte hier prüfen, ob Anspruch auf Kindergeld besteht.
Lohnersatz wegen Kita- und Schul-Schließung
- Erwerbstätige Eltern, die Kinder unter 12 Jahren betreuen müssen, erhalten weiter Geld vom Arbeitgeber — in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
- Der Arbeitgeber erhält das Geld von den zuständigen Behörden.
- Voraussetzung ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gefunden werden kann und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind.
Wie läuft die Beantragung?
- Der Antrag kann hier online gestellt werden.
So helfen wir Mietern
Vereinfachter Zugang zum Wohngeld
- Die Beantragung von Wohngeld geht schneller und einfacher als bisher.
- Beispielsweise besteht nach erfolgter Antragstellung die Möglichkeit, zunächst einen Vorschuss zu bekommen. Die genauen Berechnungen erfolgen erst im Nachgang.
Was müssen betroffene Mieter tun?
- Hier kann geprüft werden , ob für Menschen aus NRW Anspruch auf Wohngeld besteht. Im Anschluss an die Prüfung kann online ein Antrag erstellt werden.
- Anträge können auch formlos per E‑Mail an wohngeldstelle@stadtdo.de oder telefonisch unter 0231/5023333 gestellt werden.
- Der Antrag ist zudem durch Ausfüllen dieses Formulars möglich.
So helfen wir Unternehmen
- Alle Antrag für die Überbrückungshilfen können über die bundesweit einheitliche IT-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt durch die Länder.
- Die Antrag müssen durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte gestellt werden!
- Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Förderung erhalten, können die Anträge direkt mit ihrem ELSTER-Zertifikat stellen.
- Wir als SPD machen Druck auf den Wirtschaftsminister, damit die Hilfen schneller ausgezahlt werden!
Überbrückungshilfe II
- Voraussetzung für die Beantragung ist, dass das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum oder mindestens 30% Einbruch im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 hatte.
- Es gibt eine gestaffelte Förderung der Fixkosten, die maximal 50.000 betragen kann.
- Die Anträge können bis zum 31.03.2021 über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere prüfende Dritte gestellt werden.
Überbrückungshilfe III
- Die Anträge können seit dem 10.02.2021 gestellt werden. Seit März wird das Geld durch die Länder ausgezahlt. Bis zur Auszahlung können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 pro Fördermonat erhalten.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019.
- Der Förderzeitraum reicht von November 2020 bis Juni 2021. Die Abschlagszahlung beträgt maximal 800.000.
- Bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe können pro Monat beantragt werden. Dabei ist die konkrete Höhe der Hilfe nach dem Umsatzrückgang gestaffelt.
Was macht NRW?
- NRW ergänzt die Überbrückungshilfe II durch die Überbrückungshilfe Plus: Dabei wird ein fiktiver Unternehmerlohn von 1000 pro Monat für September bis Dezember gezahlt. Wir drängen darauf, dass das Land auch die Überbrückungshilfe III bezuschusst.
- Dieser Unternehmerlohn gilt für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern.
- Bei ALG II-Bezug gibt es keinen Unternehmerlohn.
- Der Antrag kann durch prüfenden Dritten gestellt werden unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Hilfen für Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler
- Wir haben die Neustarthilfe auf den Weg gebracht: Anträge können hier online gestellt werden.
- Dadurch erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500.
- Die Neustarthilfe wird als Vorschuss gezahlt.
Verbesserte Kreditmöglichkeiten über die KfW
- Ein KfW-Sonderprogramm mit unbegrenztem Volumen sichert die Liquidität von Unternehmen.
- Die KfW übernimmt für kleinere Unternehmen 90% (bei Krediten bis 15 Mio. ) bzw. für größere Unternehmen 80% (bei Krediten bis 200 Mio. ) des Risikos. Diese Risikoübernahme macht es für Hausbanken attraktiver, Kredite zu vergeben.
- Kleine und mittlere Unternehmen zahlen je nach Laufzeit 1,00–1,46% Zinsen, größere Unternehmen 2,00–2,12%.
- Pro Unternehmen können bis zu 1 Mrd. beantragt werden.
- Für Kredite bis 3 Mio. verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung. Die Prüfung erfolgt nur durch die Hausbank, um Prozesse zu beschleunigen. Bei Krediten bis 10 Mio. gibt es eine vereinfachte Prüfung.
- Voraussetzung ist, dass das Unternehmen durch Corona in Schieflage geraten ist. Bis zum 31. Dezember 2019 darf das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten gewesen sein.
Wie erfolgt die Beantragung?
- Die Kreditvergabe erfolgt über die Hausbank oder Sparkasse des jeweiligen Unternehmens, die den Kredit wiederum von der KfW erhalten.
- Hier kann der Kreditantrag für die Bank oder Sparkasse vorbereitet werden . Das ist noch kein fertiger Antrag es hilft aber der Bank oder Sparkasse, den Antrag zu stellen.
Stabilisierung der Wirtschaft
- Ein 500 Mrd. starker Wirtschaftsstabilisierungsfonds schützt Unternehmen und Arbeitsplätze. 400 Mrd. Garantierahmen und 100 Mrd. für Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung der Unternehmen.
- Großunternehmen können notfalls auch durch Verstaatlichungen gerettet werden.
- Stabilisierungsmaßnahmen wie Vergütungsbegrenzungen oder Begrenzungen von Dividendenausschüttungen sind möglich.
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
- Die Gewährung von Steuerstundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.
- Für Unternehmen, die vom Shutdown betroffen sind, gelten auch für die Monate Januar und Februar vereinfachte Stundungsregeln für Sozialversicherungsbeiträge.
- Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) wird bis zum 30. Juni 2021 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist und diese bis zum 31. März 2021 fällig waren.
- Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. April 2021 ausgesetzt.
Was müssen betroffene Unternehmen tun?
- Hier gibt es Antragsformulare zu den Möglichkeiten der Steuerstundung.
- Unternehmen sollten Kontakt mit den zuständigen Finanzbehörden aufnehmen.