Heute haben wir das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik verabschiedet, um die Corona-Krise gemeinsam durchzustehen. Hier gibt es eine Übersicht zu dem Programm!
So helfen wir Arbeitnehmern
Verbessertes Kurzarbeitergeld
Was gilt künftig?
- Kurzarbeit ist bereits möglich, wenn 10% der Beschäftigten eines Unternehmens von Arbeitsausfall betroffen sind — bislang waren es 33%.
- Für die gestrichene Arbeitszeit zahlt die Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer 60% (bei Menschen mit Kindern 67%) seines Nettolohns.
- Über das Kurzarbeitergeld hinausgehende tarifvertragliche Regelungen sind ausdrücklich erwünscht!
Wie läuft die Beantragung?
- Unternehmen können Kurzarbeit online bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Hier geht es zur Beantragung.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Was gilt künftig?
- Wer zwischen dem 1. März und dem 1. Juni einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung stellt, darf Erspartes in den ersten 6 Monaten behalten. Erst danach gelten wieder die üblichen Regelungen zur Anrechnung von Vermögen.
- Die Kosten für die Wohnung werden in den ersten 12 Monaten in kompletter Höhe gezahlt. Niemand muss wegen Corona in eine günstigere Wohnung umziehen!
Wie läuft die Beantragung?
- Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E‑Mail oder per Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
So helfen wir Eltern und Familien
Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag
Was gilt künftig?
- Bei Neuanträgen auf Kinderzuschlag wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft statt wie sonst das Einkommen der vergangenen 6 Monate. Auf diese Weise haben auch Menschen Anspruch, die sonst genug Geld verdienen, aber aufgrund der Corona-Krise aktuell weniger.
Wie läuft die Beantragung?
- Der Antrag auf Kinderzuschlag kann hier digital erstellt werden. Er muss dann postalisch an die zuständige Familienkasse geschickt werden. Vorher bitte hier prüfen , ob Anspruch auf Kindergeld besteht.
Lohnersatz wegen Kita- und Schul-Schließung
Was gilt künftig?
- Erwerbstätige Eltern, die Kinder unter 12 Jahren betreuen müssen erhalten weiter Geld vom Arbeitgeber — in Höhe des Kurzarbeitergeldes, also in der Regel 67% vom Lohn.
- Der Arbeitgeber erhält das Geld von den zuständigen Behörden.
- Voraussetzung ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gefunden werden kann und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind.
Wie läuft die Beantragung?
- Die Beantragung läuft für Arbeitnehmer aus Dortmund über das Amt für für Soziales Entschädigungsrecht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL).
So helfen wir Mietern
Was gilt künftig?
- Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen.
- Voraussetzung ist, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters aufgrund der Corona-Krise auftreten.
Was müssen betroffene Mieter tun?
- Wer seine Miete nicht mehr zahlen kann, sollte Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen. Der Mieter muss diesem darlegen, dass die Corona-Krise die Ursache für die Zahlungsschwierigkeiten ist. Das kann z. B. durch Vorlage von Unterlagen über die Umsatzentwicklung des Unternehmens oder der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
So helfen wir Unternehmen
Hilfen für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler
Was gilt künftig?
- Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten eine Soforthilfe von bis zu 9.000 für 3 Monate. Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind es bis zu 15.000 für 3 Monate.
- Es handelt sich um Zuschüsse, die Gelder müssen nicht zurückgezahlt werden!
- Ggf. ist eine Beantragung für weitere 2 Monate möglich.
- Voraussetzung für die Zahlungen ist, dass das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf. Der Schaden muss durch Corona nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.
Was macht NRW?
- Das Land NRW ergänzt die Hilfen des Bundes: Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten erhalten 25.000 Zuschuss.
Wie läuft die Beantragung?
- Die Beantragung erfolgt über die Länder. In NRW gibt es ein elektronisches Antragsverfahren, das ab Freitag (27.3.) unter wirtschaft.nrw/corona freigeschaltet wird. Hier gibt es viele weitere Infos und Details für den Ablauf in NRW: wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Verbesserte Kreditmöglichkeiten über die KfW
Was gilt künftig?
- Ein KfW-Sonderprogramm mit unbegrenztem Volumen sichert die Liquidität von Unternehmen.
- Die KfW übernimmt für kleinere Unternehmen 90% (bei Krediten bis 15 Mio. ) bzw. für größere Unternehmen 80% (bei Krediten bis 200 Mio. ) des Risikos. Diese Risikoübernahme macht es für Hausbanken attraktiver, Kredite zu vergeben.
- Kleine und mittlere Unternehmen zahlen je nach Laufzeit 1,00–1,46% Zinsen, größere Unternehmen 2,00–2,12%.
- Pro Unternehmen können bis zu 1 Mrd. beantragt werden.
- Für Kredite bis 3 Mio. verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung. Die Prüfung erfolgt nur durch die Hausbank, um Prozesse zu beschleunigen. Bei Krediten bis 10 Mio. gibt es eine vereinfachte Prüfung.
- Voraussetzung ist, dass das Unternehmen durch Corona in Schieflage geraten ist. Bis zum 31. Dezember 2019 darf das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten gewesen sein.
Wie erfolgt die Beantragung?
- Die Kreditvergabe erfolgt über die Hausbank oder ‑Sparkasse des jeweiligen Unternehmens, die den Kredit wiederum von der KfW erhalten.
Stabilisierung der Wirtschaft
Was gilt künftig?
- Ein 500 Mrd. starker Wirtschaftsstabilisierungsfonds schützt Unternehmen und Arbeitsplätze. 400 Mrd. Garantierahmen und 100 Mrd. für Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung der Unternehmen.
- Großunternehmen können notfalls auch durch Verstaatlichungen gerettet werden.
- Stabilisierungsmaßnahmen wie Vergütungsbegrenzungen oder Begrenzungen von Dividendenausschüttungen sind möglich.
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Was gilt künftig?
- Die Gewährung von Steuerstundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.
- Bis Ende Mai kann auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gestundet werden.
- Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
- Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Was müssen betroffene Unternehmen tun?
- Unternehmen sollten Kontakt mit den zuständigen Finanzbehörden aufnehmen.
So helfen wir den Krankenhäusern
Was tun wir?
- Krankenhäuser erhalten für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen, 50.000 Euro von den gesetzlichen Krankenkassen
- Wenn Krankenhäuser Einnahmeausfälle haben, weil sie planbare Operationen oder Behandlungen verschieben, um Kapazitäten freizuhalten, bekommen sie dafür einen finanziellen Ausgleich.
- Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag.