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09. Mai 2014
Wahlkreis

Gesetz­ent­wurf zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug in den Bun­des­tag ein­ge­bracht

Gesetz­ent­wurf zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug in den Bun­des­tag ein­ge­bracht
09. Mai 2014
Wahlkreis

Dirk Wie­se, zustän­di­ger Bericht­erstat­ter im Rechts­aus­schuss und Sabine Poschmann, Beauf­trag­te für den Mit­tel­stand und das Hand­werk erklä­ren gemein­sam:

Heu­te ist ein
guter Tag für den Mit­tel­stand. Mit dem Gesetz­ent­wurf zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug im
Geschäfts­ver­kehr schafft die Bun­des­re­gie­rung die Rah­men­be­din­gun­gen für eine
Kul­tur der unver­züg­li­chen Zah­lun­gen. Bis jetzt muss­ten Hand­werks­be­trie­be
oft viel zu lang finan­zi­ell in Vor­leis­tung tre­ten. Rech­nun­gen wur­den meist erst
spät gezahlt. Für Unter­neh­mer und Selbst­stän­di­ge barg das ein gro­ßes Risi­ko,
denn sie lie­fen Gefahr auf­grund von feh­len­der Liqui­di­tät Insol­venz anmel­den zu
müs­sen, obwohl sie auf dem Papier eigent­lich ein deut­li­ches „Plus“ ver­zeich­ne­ten.

Dem schiebt die Bun­des­re­gie­rung mit dem neu­en Gesetz­ent­wurf
einen Rie­gel vor, indem Zah­lungs­fris­ten nur noch bis zu maxi­mal 60 Tagen
ver­ein­bart wer­den kön­nen. Eine län­ge­re Frist ist nur noch dann zuläs­sig, wenn
sie aus­drück­lich durch die Ver­trags­par­tei­en getrof­fen wird und für den
Gläu­bi­ger nicht grob nach­tei­lig ist. Im Geschäfts­ver­kehr zwi­schen Unter­neh­men
und öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern wird eine wesent­lich stren­ge­re Rege­lung
fest­ge­setzt, hier gilt grund­sätz­li­che eine maxi­ma­le Frist von 30 Tagen.
Zusätz­lich ver­hin­dern gesetz­li­che Rege­lun­gen, dass die­se Rege­lun­gen über AGB
oder ander­wär­tig umgan­gen wer­den. 

Somit sorgt die
Bun­des­re­gie­rung dafür, dass ein „Plus“ in den Geschäfts­bü­chern auch ein
tat­säch­li­ches „Plus“ auf dem Kon­to der Betrie­be ist.

Die­se Pres­se­mit­tei­lung als PDF her­un­ter­la­den.

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