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20. April 2020
Wahlkreis

Infor­ma­tio­nen zu den Coro­na-Hil­fen

Infor­ma­tio­nen zu den Coro­na-Hil­fen
20. April 2020
Wahlkreis

So hel­fen wir Arbeit­neh­mern

Ver­bes­ser­tes Kurz­ar­bei­ter­geld

Was gilt künf­tig?

  • Kurz­ar­beit ist bereits mög­lich, wenn 10% der Beschäf­tig­ten eines Unter­neh­mens von Arbeits­aus­fall betrof­fen sind — bis­lang waren es 33%.
  • Für die gestri­che­ne Arbeits­zeit zahlt die Agen­tur für Arbeit dem Arbeit­neh­mer 60% (bei Men­schen mit Kin­dern 67%) sei­nes Net­to­lohns. 
  • Über das Kurz­ar­bei­ter­geld hin­aus­ge­hen­de tarif­ver­trag­li­che Rege­lun­gen sind aus­drück­lich erwünscht!

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Unter­neh­men kön­nen Kurz­ar­beit online bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit bean­tra­gen. Hier geht es zur Bean­tra­gung.

Ver­ein­fach­ter Zugang zur Grund­si­che­rung

Was gilt künf­tig?

  • Wer zwi­schen dem 1. März und dem 1. Juni einen Antrag auf Leis­tun­gen zur Grund­si­che­rung stellt, darf Erspar­tes in den ers­ten 6 Mona­ten behal­ten. Erst danach gel­ten wie­der die übli­chen Rege­lun­gen zur Anrech­nung von Ver­mö­gen.
  • Die Kos­ten für die Woh­nung wer­den in den ers­ten 6 Mona­ten in kom­plet­ter Höhe gezahlt. Nie­mand muss wegen Coro­na in eine güns­ti­ge­re Woh­nung umzie­hen!

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Der ver­ein­fach­te Antrag auf Grund­si­che­rung kann hier aus­ge­füllt wer­den. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es hier. Alter­na­tiv kann der Antrag auch form­los tele­fo­nisch, per E‑Mail oder per Post beim zustän­di­gen Job­cen­ter gestellt wer­den.

So hel­fen wir Eltern und Fami­li­en

Ver­ein­fach­ter Zugang zum Kin­der­zu­schlag

Was gilt künf­tig?

  • Bei Neu­an­trä­gen auf Kin­der­zu­schlag wird nun vor­über­ge­hend nur das letz­te Monats­ein­kom­men geprüft – statt wie sonst das Ein­kom­men der ver­gan­ge­nen 6 Mona­te. Auf die­se Wei­se haben auch Men­schen Anspruch, die sonst genug Geld ver­die­nen, aber auf­grund der Coro­na-Kri­se aktu­ell weni­ger.

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Der Antrag auf Kin­der­zu­schlag kann hier digi­tal erstellt wer­den. Er muss dann pos­ta­lisch an die zustän­di­ge Fami­li­en­kas­se geschickt wer­den. Vor­her bit­te hier prü­fen, ob Anspruch auf Kin­der­geld besteht.

Lohn­er­satz wegen Kita- und Schul-Schlie­ßung

Was gilt künf­tig?

  • Erwerbs­tä­ti­ge Eltern, die Kin­der unter 12 Jah­ren betreu­en müs­sen erhal­ten wei­ter Geld vom Arbeit­ge­ber — in Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des, also in der Regel 67% vom Lohn.
  • Der Arbeit­ge­ber erhält das Geld von den zustän­di­gen Behör­den.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass kei­ne ander­wei­ti­ge Betreu­ungs­mög­lich­keit für die Kin­der gefun­den wer­den kann und Gleit­zeit- bzw. Über­stun­den­gut­ha­ben sowie Urlaub aus­ge­schöpft sind.

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Die Bean­tra­gung läuft für Arbeit­neh­mer aus Dort­mund über das Amt für für Sozia­les Ent­schä­di­gungs­recht des Land­schafts­ver­ban­des West­fa­len-Lip­pe (LWL). 
  • Das Antrags­ver­fah­ren wird aktu­ell noch erar­bei­tet. Hier kann man sei­ne E‑Mail-Adres­se ein­tra­gen, um sofort infor­miert zu wer­den, sobald es neue Infos zum Antrags­ver­fah­ren gibt.

So hel­fen wir Mie­tern

Kei­ne Kün­di­gung wegen Miet­schul­den

Was gilt künf­tig?

  • Wegen Miet­schul­den aus dem Zeit­raum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dür­fen Ver­mie­ter das Miet­ver­hält­nis nicht kün­di­gen.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass die Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten des Mie­ters auf­grund der Coro­na-Kri­se auf­tre­ten.

Was müs­sen betrof­fe­ne Mie­ter tun?

  • Wer sei­ne Mie­te nicht mehr zah­len kann, soll­te Kon­takt mit dem Ver­mie­ter auf­neh­men. Der Mie­ter muss die­sem dar­le­gen, dass die Coro­na-Kri­se die Ursa­che für die Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten ist. Das kann z. B. durch Vor­la­ge von Unter­la­gen über die Umsatz­ent­wick­lung des Unter­neh­mens oder der Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses erfol­gen.

Ver­ein­fach­ter Zugang zum Wohn­geld

Was gilt künf­tig?

  • Die Bean­tra­gung von Wohn­geld geht schnel­ler und ein­fa­cher als bis­her.
  • Bei­spiels­wei­se besteht nach erfolg­ter Antrag­stel­lung die Mög­lich­keit, zunächst einen Vor­schuss zu bekom­men. Die genau­en Berech­nun­gen erfol­gen erst im Nach­gang.

Was müs­sen betrof­fe­ne Mie­ter tun?

  • Hier kann geprüft wer­den, ob Anspruch auf Wohn­geld besteht. Im Anschluss an die Prü­fung kann online ein Antrag erstellt wer­den.
  • Anträ­ge kön­nen auch form­los an wohngeldstelle@stadtdo.de oder tele­fo­nisch unter 0231/5023333 gestellt wer­den.
  • Der Antrag ist zudem durch Aus­fül­len die­ses For­mu­lars mög­lich.

So hel­fen wir Unter­neh­men

Hil­fen für Kleinst­un­ter­neh­men, Solo-Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler

Was gilt künf­tig?

  • Unter­neh­men mit bis zu 5 Beschäf­tig­ten erhal­ten eine Sofort­hil­fe von bis zu 9.000 € für 3 Mona­te. Bei Unter­neh­men mit bis zu 10 Beschäf­tig­ten sind es bis zu 15.000 € für 3 Mona­te.
  • Es han­delt sich um Zuschüs­se, die Gel­der müs­sen nicht zurück­ge­zahlt wer­den!
  • Ggf. ist eine Bean­tra­gung für wei­te­re 2 Mona­te mög­lich.
  • Vor­aus­set­zung für die Zah­lun­gen ist, dass das Unter­neh­men vor März 2020 nicht in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten gewe­sen sein darf.  Der Scha­den muss durch Coro­na nach dem 11. März 2020 ein­ge­tre­ten sein.

Was macht NRW?

  • Das Land NRW ergänzt die Hil­fen des Bun­des: Unter­neh­men mit 10 bis 50 Beschäf­tig­ten erhal­ten 25.000 € Zuschuss.

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Die Bean­tra­gung erfolgt über die Län­der. In NRW kann der Antrag hier elek­tro­nisch aus­ge­füllt wer­den.
  • Hier gibt es vie­le wei­te­re Infos und Details für den Ablauf in NRW.

Hil­fen für frei­schaf­fen­de Künst­ler

Was gilt künf­tig?

  • Das Land NRW ermög­licht Künst­le­rin­nen und Künst­ler, die in finan­zi­el­le Eng­päs­se gera­ten, eine Ein­mal­zah­lung in Höhe von 2.000 Euro.
  • Das Geld muss nicht zurück­ge­zahlt wer­den.

Wie läuft die Bean­tra­gung?

  • Die För­de­rungs­sum­me
    ist aktu­ell aus­ge­schöpft. Der­zeit wird an einer Fol­ge­lö­sung gear­bei­tet.
  • Künst­ler kön­nen
    eben­falls die Sofort­hil­fe für Solo-Selbst­stän­di­ge und Kleinst­un­ter­neh­men, sowie
    die KfW-Kre­di­te nut­zen.

Ver­bes­ser­te Kre­dit­mög­lich­kei­ten über die KfW

Was gilt künf­tig?

  • Ein KfW-Son­der­pro­gramm mit unbe­grenz­tem Volu­men sichert die Liqui­di­tät von Unter­neh­men.
  • Die KfW über­nimmt für klei­ne­re Unter­neh­men 90% (bei Kre­di­ten bis 15 Mio. €) bzw. für grö­ße­re Unter­neh­men 80% (bei Kre­di­ten bis 200 Mio. €) des Risi­kos. Die­se Risi­ko­über­nah­me macht es für Haus­ban­ken attrak­ti­ver, Kre­di­te zu ver­ge­ben.
  • Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men zah­len je nach Lauf­zeit 1,00–1,46% Zin­sen, grö­ße­re Unter­neh­men 2,00–2,12%.
  • Pro Unter­neh­men kön­nen bis zu 1 Mrd. € bean­tragt wer­den.
  • Für Kre­di­te bis 3 Mio. €  ver­zich­tet die KfW auf eine eige­ne Risi­ko­prü­fung. Die Prü­fung erfolgt nur durch die Haus­bank, um Pro­zes­se zu beschleu­ni­gen. Bei Kre­di­ten bis 10 Mio. € gibt es eine ver­ein­fach­te Prü­fung.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass das Unter­neh­men durch Coro­na in Schief­la­ge gera­ten ist. Bis zum 31. Dezem­ber 2019 darf das Unter­neh­men nicht in Schwie­rig­kei­ten gewe­sen sein.

Wie erfolgt die Bean­tra­gung?

  • Die Kre­dit­ver­ga­be erfolgt über die Haus­bank oder Spar­kas­se des jewei­li­gen Unter­neh­mens, die den Kre­dit wie­der­um von der KfW erhal­ten.
  • Hier kann der Kre­dit­an­trag für die Bank oder Spar­kas­se vor­be­rei­tet wer­den. Das ist noch kein fer­ti­ger Antrag – es hilft aber der Bank oder Spar­kas­se, den Antrag zu stel­len.

Sta­bi­li­sie­rung der Wirt­schaft

Was gilt künf­tig?

  • Ein 500 Mrd. € star­ker Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds schützt Unter­neh­men und Arbeits­plät­ze. 400 Mrd. € Garan­tie­rah­men und 100 Mrd. € für Reka­pi­ta­li­sie­rungs­maß­nah­men zur Kapi­tal­stär­kung der Unter­neh­men.
  • Groß­un­ter­neh­men kön­nen not­falls auch durch Ver­staat­li­chun­gen geret­tet wer­den.
  • Sta­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men wie Ver­gü­tungs­be­gren­zun­gen oder Begren­zun­gen von Divi­den­den­aus­schüt­tun­gen sind mög­lich.

Steu­er­li­che Liqui­di­täts­hil­fe für Unter­neh­men

Was gilt künf­tig?

  • Die Gewäh­rung von Steu­er­stun­dun­gen wird erleich­tert. Die Finanz­be­hör­den kön­nen Steu­ern stun­den, wenn die Ein­zie­hung eine erheb­li­che Här­te dar­stel­len wür­de.
  • Bis Ende Mai kann auch die Zah­lung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen gestun­det wer­den.
  • Sobald klar ist, dass die Ein­künf­te der Steu­er­pflich­ti­gen im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich gerin­ger sein wer­den, wer­den die Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen unkom­pli­ziert und schnell her­ab­ge­setzt.
  • Auf Voll­stre­ckungs­maß­nah­men (z. B. Kon­to­pfän­dun­gen) wird bis zum 31. Dezem­ber 2020 ver­zich­tet, solan­ge der Schuld­ner einer fäl­li­gen Steu­er­zah­lung unmit­tel­bar von den Aus­wir­kun­gen des Coro­na-Virus betrof­fen ist.
  • Die Insol­venz­an­trags­pflicht wird bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­setzt.

Was müs­sen betrof­fe­ne Unter­neh­men tun?

  • Hier gibt es Antrags­for­mu­la­re zu den Mög­lich­kei­ten der Steu­er­stun­dung.
  • Unter­neh­men soll­ten Kon­takt mit den zustän­di­gen Finanz­be­hör­den auf­neh­men.
  • Für die Stun­dung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen, bit­te an die ent­spre­chen­de Kran­ken­kas­se bzw. den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger wen­den.

So hel­fen wir den Kran­ken­häu­sern

Was tun wir?

  • Kran­ken­häu­ser erhal­ten für jedes Inten­siv­bett, das sie zusätz­lich schaf­fen, 50.000 Euro von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen
  • Wenn Kran­ken­häu­ser Ein­nah­me­aus­fäl­le haben, weil sie plan­ba­re Ope­ra­tio­nen oder Behand­lun­gen ver­schie­ben, um Kapa­zi­tä­ten frei­zu­hal­ten, bekom­men sie dafür einen finan­zi­el­len Aus­gleich.
  • Für Mehr­kos­ten, ins­be­son­de­re bei per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tun­gen, erhal­ten Kran­ken­häu­ser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag.
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